4.1.3 Bis zur Verfügung vom 6. November 2018 steht der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Namentlich ist ihr eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Dies geht aus der Expertise von Dr. D.________ vom 9. Dezember 2014 (IV-act. 140–168) sowie seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 (IV-act. 166–168) hervor und hat zufolge der rechtskräftigen Nichteintretensverfügung vom 6. November 2018 bis dahin weiterhin Gültigkeit. An diesen Feststellungen der Invalidenversicherung haben sich sowohl die Ausgleichskasse wie auch das Sozialversicherungsgericht zu orientieren.