Die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 169–171) schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2015 81 vom 26. November 2015 (IV-act. 172–201). Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 ersuchte Dr. C.________ im Namen der Ehegattin des Beschwerdeführers um Neuüberprüfung des Rentenanspruchs, da sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Als Diagnosen führte er eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F40.0) an und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % auf dem freien Arbeitsmarkt (IV-act. 202– 205).