Der Sachverständige Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen verblieben eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; IV-act. 158). Zufolge der Depression schätzte er die Ehefrau des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig ein (IVact. 161; vgl. auch die Stellungnahme des Experten vom 28. April 2015 [IV-act. 166–168]). Die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act.