88–89]; vgl. auch Verlaufsbericht vom 1. August 2010, mit welchem er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte [IV-act. 91–97]), wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Das Verwaltungsgericht Zug bestätigte mit Urteil S 2012 1 vom 29. März 2012 (IV-act. 101-131) deren Beurteilung, wonach aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), anamnestisch mittelgradig, aktuell aber höchstens leichtgradig, sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, und den gestützt darauf abgelehnten