Sowohl das Verwaltungsgericht Zug mit Urteil S 2008 86 vom 26. Februar 2009 (IV-act. 52–80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_327/2009 vom 12. Juni 2009 (IV-act. 81–85) schützten die verfügte Rentenablehnung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Im Nachgang an die Neuanmeldung im Jahr 2010 durch den behandelnden Psychiater, welcher eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine histrionische Persönlichkeit (ICD-10 F60.4) konstatierte und gestützt darauf eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Bericht vom 25. April 2010 [IV-act. 88–89];