eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % seit dem 4. September 2003 bis auf weiteres (IV-act. 1). Sowohl das Verwaltungsgericht Zug mit Urteil S 2008 86 vom 26. Februar 2009 (IV-act. 52–80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_327/2009 vom 12. Juni 2009 (IV-act. 81–85) schützten die verfügte Rentenablehnung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.