Aus der Expertise vom 19. Juli 2007 (IV-act. 7–48) erhellt, dass weder auf der körperlichen noch auf der psychischen Ebene eine gesundheitliche Störung habe festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die angestammte Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin sei weiterhin vollumfänglich zumutbar (IV-act. 22 f.). Demgegenüber bescheinigte Dr. C.________ eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % seit dem 4. September 2003 bis auf weiteres (IV-act. 1).