4.1.2 Damit kann er indessen nicht gehört werden. Wie bereits dargelegt, haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Rahmen der ersten Anmeldung wurde die Ehefrau interdisziplinär begutachtet. Aus der Expertise vom 19. Juli 2007 (IV-act. 7–48) erhellt, dass weder auf der körperlichen noch auf der psychischen Ebene eine gesundheitliche Störung habe festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige.