Urteil S 2019 121 7 4.1 Der Versicherte macht geltend, seine Ehefrau befinde sich seit 2005 aufgrund verschiedenster psychischer Beschwerden in Behandlung bei Dr. C.________. Dieser habe eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) sowie Panikstörungen (ICD-10 F40) diagnostiziert, aufgrund derer die Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 90 % eingeschränkt sei. Die Verwaltung habe ihren Entscheid einzig auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen der IV-Stelle gestützt, ohne sich mit der Einschätzung des Psychiaters auseinander gesetzt zu haben.