Grundsätzlich sei ihr demnach aus medizinischen Gründen eine Erwerbstätigkeit im Pensum von 80 % zumutbar. Eine Übergangsfrist könne der Ehefrau zudem nicht gewährt werden, hätten die Eheleute doch gewusst, dass sich ihre finanzielle Lage mit Erreichen des AHV-Rentenalters durch den Beschwerdeführer laufend verschlechtere und deshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau zumutbar werde. Zudem belege sie nicht, keine Tätigkeiten mehr finden zu können.