Mit den Erkenntnissen der versicherungsmedizinischen Beurteilungen setze er sich nicht auseinander. Diese seien indessen regelmässig durch das Verwaltungs- und Bundesgericht geschützt worden, weshalb darauf abzustellen sei. Hinsichtlich Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deshalb von der zuletzt gültigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die versicherungsmedizinischen Abklärungsträger der IV-Stelle auszugehen. Grundsätzlich sei ihr demnach aus medizinischen Gründen eine Erwerbstätigkeit im Pensum von 80 % zumutbar.