Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 sei gestützt auf eine gutachterlich festgestellte Einschränkung von 20 % in jeglicher Tätigkeit ein Anspruch verneint worden. Mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung sei zudem am 6. November 2018 auf eine weitere Neuanmeldung nicht eingetreten worden. Den vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, seit Jahren attestierten Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 90 % könne angesichts der versicherungsmedizinischen Beurteilung mit einer Einschränkung von zuletzt 20 % nicht gefolgt werden. Mit den Erkenntnissen der versicherungsmedizinischen Beurteilungen setze er sich nicht auseinander.