Die Haushaltsführung für Ehegatten und Kinder allein erlaubt den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens indes nicht (WEL Rz. 3482.03). Für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei die persönlichen Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung, Berufserfahrung resp. Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt, aber auch Familienpflichten bei der Festsetzung zu berücksichtigen sind. Vom fraglichen Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge Urteil S 2019 121 6