2.5.2 Nach der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, wird nicht invaliden Ehegatten grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt verdienten. Liegt das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher als das effektiv erzielte, ist ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen (WEL Rz. 3482.02). Nicht invaliden Ehegatten ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn sie a) trotz ausreichender Suchbemühungen keine Stelle finden. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben und qualitativ wie quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweisen;