2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2). Eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs ist dort nicht einzuräumen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Mit Eintritt in das AHV- Rentenalter ist im Regelfall mit einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu rechnen. Zeichnet sich eine solche ab, kann der Ehepartner des EL-Ansprechers nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten.