163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 3.2; Urteile BGer 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2; 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).