Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und 4 lit. b ATSG als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer fraglos zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Antrag und Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.