Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen. Der Beschwerdeführer als in casu versicherte Person lebt nämlich in Zug. 1.2 Die Ausgleichskasse Zug erliess den Einspracheentscheid am 25. Juli 2019 und dieser ging frühestens tags darauf beim Beschwerdeführer ein. Folglich gilt die am 16. September 2019 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Urteil S 2019 121 3