Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 33) wies die AK mit Entscheid vom 25. Juli 2019 ab (Bf-act. 1). Die Verwaltung begründete ihren Entscheid damit, dass der Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die AK anzuweisen, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau zu berechnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen (act. 1). C. Die AK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).