{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-121_2020-06-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_121_5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_121", "Checksum": "75c72e8ba2e613a1ac54a2f9cd75973e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der\nAnspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Monat Dezember 2018\nbeträgt somit Fr. 482.–. Insoweit ist der Einspracheentscheid abzuändern.\n\n4.4.2 Geht man für das Jahr 2019 erneut von einer geschätzten\nNominallohnentwicklung von 0,6 % aus, ergibt sich ein Bruttoeinkommen von Fr. 55'436.–.\nVon der Hälfte sind wiederum die Sozialversicherungsbeiträge von 6,225 % abzuziehen,\nwas ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 25'993.– (Fr. 27'718.– x 0,93775) zur\nFolge hat. Abzüglich des Freibetrages resultiert demnach ein anrechenbares Einkommen\nvon Fr. 24'493.–, wovon zwei Drittel, mithin Fr. 16'329.–, zu berücksichtigen sind.\n\nIm Jahr 2019 stehen somit den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 52'337.– anrechenbare\nEinnahmen von Fr. 37'200.– (Fr. 16'329.– [hypothetisches Einkommen Ehefrau] +\nFr. 20'172.– [Renten] + Fr. 699.– [Liegenschaftserträge]) gegenüber. Die jährliche\nDifferenz beträgt damit Fr. 15'137.–. Abzüglich der Direktzahlung an die Krankenkasse\nvon Fr. 9'384.– ergibt sich eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 479.–. Der\nAnspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen im Jahr 2019\nbeträgt somit Fr. 479.–. Insoweit ist der Einspracheentscheid abzuändern.\n\n5. Nach dem Gesagten hat die AK kein Bundesrecht verletzt, als sie bei der\nBerechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des\nBeschwerdeführers angerechnet hat. Ihr ist grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit im Umfang\nvon 80 % zumutbar. Zugunsten des Versicherten berücksichtigte die AK in nicht zu\nbeanstandender Weise lediglich eine Arbeit im Umfang von 50 %. Ebenso wenig gibt die\nverweigerte Übergangsfrist Anlass für eine Korrektur. Demgegenüber ist die konkrete\nBerechnung gestützt auf die Zahlen der Tabellenlöhne zu korrigieren. Gemäss dem in\nErwägung 4.4 hiervor Dargelegten hat der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Dezember\n2018 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 482.– und ab 1. Januar\n2019 auf eine ebensolche von Fr. 479.–. Insoweit erweist sich die Beschwerde als\nbegründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.\n\nUrteil S 2019 121\n15\n\n6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61\nlit. a ATSG).\n\nNach dem Ermessen des Gerichts und in Beachtung des aktenmässig erstellten Aufwands\nist dem anwaltlich vertretenen, indes nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine\nreduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist ermessensweise auf den Betrag\nvon Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.\n\nUrteil S 2019 121\n16\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom\n25. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer vom 1. bis\n31. Dezember 2018 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von\nFr. 482.– und ab 1. Januar 2019 von Fr. 479.– hat. Im Übrigen wird die\nBeschwerde abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte\nParteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die\nAusgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für\nSozialversicherungen, Bern.\n\nZug, 18. Juni 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 121\n"}