{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-121_2020-06-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_121_5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_121", "Checksum": "75c72e8ba2e613a1ac54a2f9cd75973e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Urteil BGer 9C_717/2010 vom\n26. Januar 2011 E. 5.4).\n\n4.3 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, für die Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit sei eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich. Nach einer langen\nAbwesenheit vom Berufsleben sei die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem\ngewissen Alter nicht mehr möglich. Dem werde mit einer realistischen Übergangsfrist\nRechnung getragen. Die Ehefrau habe sich zudem nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle\num eine wirtschaftliche Integration bemüht. Das Scheitern sei dem Umstand geschuldet,\ndass sie seit langer Zeit arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle sei zuletzt am 6. November 2018\nnicht auf die Anmeldung eingetreten und habe somit die Prüfung des Leistungsanspruchs\nabgelehnt. Aufgrund dessen sei der Ehegattin zumindest ab diesem Zeitpunkt eine\nangemessene Anpassungszeit zu gewähren (act. 1 S. 6).\n\nHierzu ist dem Beschwerdeführer die oben zitierte Rechtsprechung entgegen zu halten,\nwonach eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs dort nicht\neinzuräumen ist, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen\nEhepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um\nsich erwerblich einzugliedern. Mit Eintritt in das AHV-Rentenalter ist im Regelfall mit einer\nAufgabe der Erwerbstätigkeit zu rechnen. Zeichnet sich eine solche ab, kann der\nEhepartner des EL-Ansprechers nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der\nErwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer\nmit Jahrgang 1950 erreichte das AHV-Rentenalter im November 2015 und bezog ab\n1. Dezember 2015 eine Altersrente (vgl. AK-act. 28 S. 5). In seiner Anmeldung zum Bezug\nvon EL vom 15. Dezember 2018 führte er unter Ziffer 6.1 hinsichtlich der Veränderung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr aus, seit er\nRentner geworden sei, habe sich sein Vermögen deutlich verkleinert (AK-act. 1 S. 2).\nDamit steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über genügend Zeit verfügte,\nsich um eine eigene Tätigkeit zu kümmern. Im Zeitpunkt des Erreichens des AHV-\nRentenalters Ende November 2015 stand für sie zudem fest, dass ihr eine 80%ige\nArbeitsfähigkeit zugemutet wird (vgl. Urteil VG ZG S 2015 81 vom 26. November 2015).\n\nUrteil S 2019 121\n13\n\nDie Schmälerung des eigenen Vermögens war bereits in diesem Zeitpunkt ohne weiteres\nabsehbar, weshalb es nun nicht als angezeigt erscheint, ihr eine zusätzliche\nÜbergangsfrist zu gewähren, ansonsten in Kauf zu nehmen wäre, dass die Eheleute durch\nihre entsprechenden Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechtigung optimierten.\n\n4.4 Was die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens anbelangt, hat die AK\ngestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ein Bruttoeinkommen von Fr. 55'891.– (2016,\nTA1_tirage_skill_level, ganzer privater Sektor, Frauen, Niveau 1) ermittelt, wovon sie\nzugunsten der Ehefrau zufolge ihres Alters und der schwierigen Erwerbsbiographie die\nHälfte berücksichtigte (2018: Fr. 27'667.–; 2019: Fr. 27'945.–; vgl. AK-act. 25 S. 2 sowie\nBf-act. 1 E. 3.4). Die Berechnung wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.\n\nDiese ist indessen dennoch wie folgt zu korrigieren:\n\n4.4.1 Die AK hat in korrekter Weise auf die Tabellenlöhne der LSE (2016,\nTA1_tirage_skill_level, ganzer privater Sektor, Frauen, Niveau 1) abgestellt. Zu beachten\nist, dass die Verwaltung im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. April 2019 noch nicht über\ndie notwendigen Kennzahlen – betriebsübliche Arbeitszeit und Nominallohnentwicklung –\nfür die Jahre 2018 und 2019 verfügte. Für erstere rechtfertigt sich die Berücksichtigung\nvon 41,7 Stunden, ist dieser Wert doch schon seit 2011 konstant. Hinsichtlich der\nNominallohnentwicklung kann einerseits der Durchschnitt der letzten drei Jahre\nherangezogen werden. Gemäss Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne des BfS\nveränderte sich der Nominallohn von 2014 zu 2015 um 0,5, von 2015 zu 2016 um 0,8 und\nvon 2016 zu 2017 um 0,4. Der Durschnitt beträgt demnach 0,6. Diesfalls resultiert ein\nBruttojahreseinkommen von Fr. 55'105.– (Fr. 4'363.– x 12 / 40 x 41,7 / 2709 [Tabelle T39,\n2016] x 2735 [Steigerung von 2719 im 2017 um 0,6]). Obschon der Ehefrau des\nBeschwerdeführers eine Tätigkeit im Umfang von 80 % noch zumutbar ist, berücksichtigte\ndie AK das Alter der Ehefrau im Zeitpunkt des Einspracheentscheides von 55 Jahren\nsowie ihre schwierige Erwerbsbiographie. Daraus folgt ein jährliches Bruttoeinkommen\nvon Fr. 27'553.–. Davon hat die Verwaltung indessen die Sozialversicherungsbeiträge\n(6,225 %, vgl. synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2018)\nnicht in Abzug gebracht (vgl. WEL Rz. 3482.04). Das Nettoeinkommen beläuft sich\ndemnach auf Fr. 25'838.– (Fr. 27'553.– x 0,93775), wovon der Freibetrag von Fr. 1'500.–\n(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) abzuziehen ist. Vom anrechenbaren Einkommen von\nFr. 24'338.– sind sodann zwei Drittel zu berücksichtigen, namentlich Fr. 16'225.–.\n\nUrteil S 2019 121\n14\n\n"}