{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-121_2020-06-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_121_5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_121", "Checksum": "75c72e8ba2e613a1ac54a2f9cd75973e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Februar\n2008 überdies, während unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts noch\nangenommen worden sei, einer Frau von mehr als 45 Jahren sei ein vollständiger und\ndauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr zuzumuten, erachte man unter\nder Herrschaft des 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechts auch für über 50-jährige\nFrauen einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben als zumutbar (Urteil BGer 8C_172/2007\nvom 6. Februar 2008 E. 4.2). Diese Praxis wurde mit Urteil 9C_539/2009 vom 9. Februar\n2010 bestätigt (vgl. E. 5.1.2 des genannten Urteils). So sah das Bundesgericht im Urteil\n9C_946/2011 vom 16. April 2012 im Alter der 55-jährigen Ehegattin – trotz\ngesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\nsowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse – denn auch keinen\nGrund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen. In einem neueren\nEntscheid vom Mai 2014 betonte das Bundesgericht schliesslich, der Unterschied\nzwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen bestehe darin, dass\ndie Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den\nausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von\nden tatsächlichen Verhältnissen, somit auch vom realen Arbeitsmarkt auszugehen sei.\nWerde mit Belegen über erfolglose, quantitativ und qualitativ ausreichende\nStellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische\nErwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht\nerzielt werden könne, müsse die EL-Stelle dies anerkennen und entsprechend auf die\nAnrechnung verzichten (Urteil BGer 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3). Der\nLeistungsansprecher hat die behaupteten Gründe allerdings zu substantiieren und hierfür\nsoweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener\nStellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2).\n\n4.2.2 Aus den Akten erhellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des\nEinspracheentscheids 55 Jahre alt war. Nachdem sie 1987 in die Schweiz eingereist war,\narbeitete sie zunächst während sechs Monaten in einem Hotel in E.________. Danach\nwar sie für eineinhalb Jahre Fabrikangestellte bei der F.________ AG, in G.________, und\nanschliessend während elfeinhalb Jahren (Januar 1990 bis Juni 2001) Fabrikangestellte\nbei der H.________ AG, in I.________ (vgl. Bf-act. 6 sowie IV-act. 154–155). Die\ndeutsche Sprache beherrscht sie gut, bedurfte sie doch anlässlich der jeweiligen\n\nUrteil S 2019 121\n11\n\nBegutachtungen keines Dolmetschers (vgl. etwa IV-act. 167 oben). In ihrem Heimatland\nabsolvierte sie zudem acht Jahre die Primarschule (Bf-act. 6).\n\n4.2.3 Nach dem in Erwägung 4.1.4 hiervor Dargelegten ist der Ehefrau des Versicherten\nin jeglicher Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Zufolge des\nweitestgehend unveränderten Gesundheitszustands aus somatischer Sicht (vgl. Urteil VG\nZG S 2015 81 vom 26. November E. 7.2) ist auf die Einschätzung des RAD vom 21. Juni\n2011 zu verweisen, wonach trotz des rezidivierenden Lumbagos und der degenerativen\nVeränderungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zu vermeiden seien\nallerdings Arbeiten in ständigen monotonen vorgebeugten Haltungen und mit\nÜberkopfarbeiten. Die bei der H.________ AG ausgeführte Arbeit habe dem\nergonomischen Leistungsprofil einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit\nentsprochen (IV-act. 121). Der Einschätzung von Dr. D.________ folgend liegt in\npsychiatrischer Hinsicht eine 20%ige Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit vor (vgl. IVact. 161).\n\nAngesichts dessen stehen der Ehegattin des Beschwerdeführers nach wie vor gleiche\nArbeitsstellen offen, wie sie bereits zuvor während mehrerer Jahre, namentlich bei der\nH.________ AG, inne hatte. Abgesehen davon sind für solche Hilfsarbeiten grundsätzlich\nweder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung\nerforderlich. Da die Ehefrau aber eine 13-jährige Erwerbsbiographie sowie ausreichende\nDeutschkenntnisse vorweisen kann und sie in ihrer Leistungsfähigkeit in qualitativer\nHinsicht nicht erheblich eingeschränkt ist, liegt keine Häufung der für die Verwertung einer\nverbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren vor, welche einer Anrechnung des\nhypothetischen Einkommens entgegen stünde (vgl. Urteil BGer 9C_717/2010 vom\n26. Januar 2011 E. 5.1).\n\nDer Beschwerdeführer wirft zwar ein, seine Ehefrau sei nach dem Arbeitsplatzverlust\nwährend eineinhalb Jahren auf Stellensuche gewesen (act. 1 S. 4). Daraus kann er\nindessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn dem so wäre, reicht dies\nvorliegend nicht aus, um genügende Anstrengungen vorweisen zu können, insbesondere\nweil diese zu lange zurückliegen. Seit ihrer erstmaligen Anmeldung bei der\nInvalidenversicherung hat sie es unterlassen, trotz der mannigfaltigen Abklärungen durch\ndie IV-Stelle sowie der mehrfach bestätigten und in erheblichem Umfang verbliebenen\nArbeitsfähigkeit, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sie hat über all die\nJahre hinweg nicht die geringsten Vorkehren getroffen, eine ihr zumutbare Arbeit zu\n\nUrteil S 2019 121\n12\n\n"}