{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-121_2020-06-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_121_5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_121", "Checksum": "75c72e8ba2e613a1ac54a2f9cd75973e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Januar 2012 bestehende vollständige\nArbeitsunfähigkeit vorliege (Arztbericht vom 2. Juni 2013 [IV-act. 132–139]) gab die IV-\nStelle erneut ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Expertise vom 9. Dezember 2014\n[IV-act. 140–168]). Der Sachverständige Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und\nPsychotherapie, stellte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte\nEpisode (ICD-10 F33.0) mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen\nverblieben eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und histrionische\nPersönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; IV-act. 158). Zufolge der Depression schätzte er die\nEhefrau des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig ein (IVact. 161; vgl. auch die Stellungnahme des Experten vom 28. April 2015 [IV-act. 166–168]).\nDie Abweisung des Leistungsbegehrens mangels einer Verschlechterung des\nGesundheitszustandes (IV-act. 169–171) schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil\nS 2015 81 vom 26. November 2015 (IV-act. 172–201). Mit Schreiben vom 11. Juni 2018\nersuchte Dr. C.________ im Namen der Ehegattin des Beschwerdeführers um\nNeuüberprüfung des Rentenanspruchs, da sich der Gesundheitszustand in den letzten\nJahren deutlich verschlechtert habe. Als Diagnosen führte er eine mittelgradige bis\nschwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F40.0) an und\nbescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % auf dem freien Arbeitsmarkt (IV-act. 202–\n205). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. November 2018 trat die\nVerwaltung nicht auf das Leistungsbegehren ein, weil eine Verschlechterung des\nGesundheitszustands mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters nicht glaubhaft\ndargetan worden sei (IV-act. 206–207).\n\n4.1.3 Bis zur Verfügung vom 6. November 2018 steht der Gesundheitszustand der\nEhefrau des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Namentlich ist\nihr eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Dies geht aus der Expertise von\nDr. D.________ vom 9. Dezember 2014 (IV-act. 140–168) sowie seiner Stellungnahme\nvom 28. April 2015 (IV-act. 166–168) hervor und hat zufolge der rechtskräftigen\nNichteintretensverfügung vom 6. November 2018 bis dahin weiterhin Gültigkeit. An diesen\nFeststellungen der Invalidenversicherung haben sich sowohl die Ausgleichskasse wie\nauch das Sozialversicherungsgericht zu orientieren.\n\nUrteil S 2019 121\n9\n\n4.1.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass auch mit den neu\neingereichten Berichten von Dr. C.________ vom 30. April 2019 (AK-act. 33 S. 2) und\n4. September 2019 (Bf-act. 9) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes\nausgewiesen ist. Aus ersterem geht einzig hervor, die Ehegattin des Beschwerdeführers\nsei seit 2005 nach seiner Einschätzung zu mindestens 90 % arbeitsunfähig. Den\nGesundheitszustand schätze er als stationär ein. Dies widerspricht indessen den\nvorgenannten medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle, welche zahlreich durch die\nGerichte bestätigt wurden. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten\nableiten. Auch der letzte Arztbericht ändert nichts am Sachverhalt. Dieser vom\n4. September 2019 datierende Bericht ist im Wortlaut vollkommen identisch mit jenem vom\n11. Juni 2018 (IV-act. 202–205) im Rahmen der letzten Neuanmeldung. Des Weiteren ist\nauch das Datum vom 8. Juni 2018 aufgeführt, was den Schluss nahelegt, dass dieses\nAttest mehrfach verwendet worden ist. Dies lässt den Inhalt indessen als unglaubwürdig\nerscheinen. Ohnehin setzt sich der behandelnde Psychiater darin in keiner Weise mit den\nversicherungsmedizinischen Feststellungen auseinander. Er postuliert weiterhin einen seit\nJahren gleich gebliebenen Zustand, worauf auch die Verwaltung zutreffend hinwies (vgl.\nact. 3. Ziff. 2). Dass dieser nicht invalidisierend wirkt, wurde seitens der IV-Stelle und der\nGerichte mehrfach rechtskräftig festgestellt. Ohne neue Befunde – und solche bringt er in\nkeiner Weise vor, handelt es sich doch um ein Schreiben, welches Dr. C.________\nzweifelsohne schon im Juni 2018 verfasst hat und welches keine Veränderung hatte\nglaubhaft machen können – vermag durch diesen Bericht keine Verschlechterung des\nGesundheitszustandes dargelegt zu werden. Es ist mithin nach wie vor von einer 80%igen\nArbeitsfähigkeit auszugehen, was die AK in nicht zu beanstandender Weise getan hat.\n\n4.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, seine Ehefrau könne aufgrund der\nlangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von 16 Jahren, ihres Alters von 55 Jahren, ihrer\nAusbildung und der bisherigen Tätigkeit kein Erwerbseinkommen mehr erzielen. Dies\nhabe die AK nicht berücksichtigt (act. 1 S. 4 und 5).\n\n4.2.1 In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor\nkann die Vermutung eines Einkommensverzichts sodann widerlegt werden, in dem die\nversicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende\nArbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009,\nS. 154 und S. 156; Urteil BGer 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Die objektive\nBeweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG\n\nUrteil S 2019 121\n10\n\n"}