{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-121_2020-06-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_121_5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_121", "Checksum": "75c72e8ba2e613a1ac54a2f9cd75973e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Mai 2015 sei gestützt\nauf eine gutachterlich festgestellte Einschränkung von 20 % in jeglicher Tätigkeit ein\nAnspruch verneint worden. Mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung sei zudem\nam 6. November 2018 auf eine weitere Neuanmeldung nicht eingetreten worden. Den vom\nbehandelnden Psychiater Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,\nseit Jahren attestierten Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 90 % könne angesichts der\nversicherungsmedizinischen Beurteilung mit einer Einschränkung von zuletzt 20 % nicht\ngefolgt werden. Mit den Erkenntnissen der versicherungsmedizinischen Beurteilungen\nsetze er sich nicht auseinander. Diese seien indessen regelmässig durch das\nVerwaltungs- und Bundesgericht geschützt worden, weshalb darauf abzustellen sei.\nHinsichtlich Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau des\nBeschwerdeführers sei deshalb von der zuletzt gültigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit\ndurch die versicherungsmedizinischen Abklärungsträger der IV-Stelle auszugehen.\nGrundsätzlich sei ihr demnach aus medizinischen Gründen eine Erwerbstätigkeit im\nPensum von 80 % zumutbar. Eine Übergangsfrist könne der Ehefrau zudem nicht gewährt\nwerden, hätten die Eheleute doch gewusst, dass sich ihre finanzielle Lage mit Erreichen\ndes AHV-Rentenalters durch den Beschwerdeführer laufend verschlechtere und deshalb\ndie Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau zumutbar werde. Zudem belege\nsie nicht, keine Tätigkeiten mehr finden zu können. In Anbetracht der tatsächlichen\nUmstände (Alter von 55 Jahren, schwierige Erwerbsbiographie) sei für das hypothetische\nEinkommen auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), ganzer\nprivater Sektor, Niveau 1, Frauen abzustellen. Die genannten Faktoren berücksichtigend\nhabe die AK richtigerweise vom statistischen Einkommen die Hälfte (2018: Fr. 27'667.–,\n2019: Fr. 27'945.–) eingesetzt. Damit erweise sich der Einbezug eines hypothetischen\nEinkommens der Ehefrau als korrekt (Bf-act. 1 E. 3.2–3.4).\n\n4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:\n\nUrteil S 2019 121\n7\n\n4.1 Der Versicherte macht geltend, seine Ehefrau befinde sich seit 2005 aufgrund\nverschiedenster psychischer Beschwerden in Behandlung bei Dr. C.________. Dieser\nhabe eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) sowie\nPanikstörungen (ICD-10 F40) diagnostiziert, aufgrund derer die Arbeitsfähigkeit auf dem\nausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 90 % eingeschränkt sei. Die Verwaltung habe ihren\nEntscheid einzig auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen der IV-Stelle gestützt,\nohne sich mit der Einschätzung des Psychiaters auseinander gesetzt zu haben. Damit\nverletze sie den Untersuchungsgrundsatz (act. 1 S. 5).\n\n4.1.2 Damit kann er indessen nicht gehört werden. Wie bereits dargelegt, haben sich\nEL-Organe und Sozialversicherungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte\nBeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch\ndie Invalidenversicherung zu halten (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Rahmen der ersten\nAnmeldung wurde die Ehefrau interdisziplinär begutachtet. Aus der Expertise vom 19. Juli\n2007 (IV-act. 7–48) erhellt, dass weder auf der körperlichen noch auf der psychischen\nEbene eine gesundheitliche Störung habe festgestellt werden können, welche die\nArbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die angestammte Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin sei\nweiterhin vollumfänglich zumutbar (IV-act. 22 f.). Demgegenüber bescheinigte Dr.\nC.________ eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % seit dem 4. September\n2003 bis auf weiteres (IV-act. 1). Sowohl das Verwaltungsgericht Zug mit Urteil S 2008 86\nvom 26. Februar 2009 (IV-act. 52–80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_327/2009\nvom 12. Juni 2009 (IV-act. 81–85) schützten die verfügte Rentenablehnung mangels eines\ninvalidisierenden Gesundheitsschadens. Im Nachgang an die Neuanmeldung im Jahr\n2010 durch den behandelnden Psychiater, welcher eine mittelgradige depressive Störung\n(ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine\nhistrionische Persönlichkeit (ICD-10 F60.4) konstatierte und gestützt darauf eine 80%ige\nArbeitsunfähigkeit bescheinigte (Bericht vom 25. April 2010 [IV-act. 88–89]; vgl. auch\nVerlaufsbericht vom 1. August 2010, mit welchem er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit\nattestierte [IV-act. 91–97]), wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch den\nRegionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Das Verwaltungsgericht Zug bestätigte\nmit Urteil S 2012 1 vom 29. März 2012 (IV-act. 101-131) deren Beurteilung, wonach\naufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), anamnestisch\nmittelgradig, aktuell aber höchstens leichtgradig, sowie einer chronischen Schmerzstörung\nmit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine Arbeitsfähigkeit von\n70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, und den gestützt darauf abgelehnten\n\nUrteil S 2019 121\n8\n\n"}