{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-121_2020-06-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_121_5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_121", "Checksum": "75c72e8ba2e613a1ac54a2f9cd75973e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Bei der Ermittlung der zumutbaren\nErwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter\nAnwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen.\nDementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die\nAusbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls\nauf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bemüht sich die Ehegattin\ntrotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie\ndadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 3.2; Urteile BGer\n9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2; 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, mit\nzahlreichen weiteren Hinweisen).\n\nBei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die\nAufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode\nerforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung\ngetragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeitspensums) zuzugestehen ist,\nbevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2;\nUrteil BGer 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2). Eine Übergangsfrist ab Beginn des\npotenziellen EL-Bezugs ist dort nicht einzuräumen, wo mit Blick auf einen absehbaren\nkünftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend\nZeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Mit Eintritt in das AHV-\nRentenalter ist im Regelfall mit einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu rechnen. Zeichnet\nsich eine solche ab, kann der Ehepartner des EL-Ansprechers nicht bis zum letzten\nMoment der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten. Die gegenteilige\nBetrachtungsweise nähme in Kauf, dass die Eheleute durch entsprechende Dispositionen\nin der Lebensführung die EL-Berechtigung zu optimieren vermöchten, was abzulehnen ist\n(BGE 142 V 12 E. 5.4).\n\n2.4 Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in\ngrundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit\n\nUrteil S 2019 121\n5\n\nnur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu:\nBGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der\nLeistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1\nresp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG). Mit Bezug auf die\ninvaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und\nSozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die\nInvalidenversicherung zu halten (Urteil BGer 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).\n\n2.5\n2.5.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das\nSozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber\nberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende\nAuslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht\nalso nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine\nüberzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem\nBestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche\nGesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit\nweiteren Hinweisen).\n\n2.5.2 Nach der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL),\nStand 1. Januar 2020, wird nicht invaliden Ehegatten grundsätzlich der Betrag\nangerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt verdienten. Liegt das zumutbare\nErwerbseinkommen wesentlich höher als das effektiv erzielte, ist ersteres als\nErwerbseinkommen anzurechnen (WEL Rz. 3482.02). Nicht invaliden Ehegatten ist kein\nhypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn sie a) trotz ausreichender\nSuchbemühungen keine Stelle finden. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie sich\nbeim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben und qualitativ wie quantitativ\nausreichende Stellenbemühungen nachweisen; b) wenn sie Taggelder der ALV beziehen\noder c) die EL-beziehende Person ohne ihren Beistand und ihre Pflege in einem Heim\nplatziert werden müsste. Die Haushaltsführung für Ehegatten und Kinder allein erlaubt den\nVerzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens indes nicht (WEL Rz.\n3482.03). Für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist auf die Schweizerische\nLohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei die persönlichen Umstände wie Alter,\nGesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung, Berufserfahrung resp. Dauer\nder Absenz vom Arbeitsmarkt, aber auch Familienpflichten bei der Festsetzung zu\nberücksichtigen sind. Vom fraglichen Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge\n\nUrteil S 2019 121\n6\n\nan die Sozialversicherungen des Bundes, allfällige Betreuungskosten für Kinder nach Rz.\n3421.04 sowie der Freibetrag nach derselben Randziffer abzuziehen. Vom Rest sind zwei\nDrittel anzurechnen (WEL Rz. 3482.04 1/13).\n\n"}