{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-121_2020-06-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_121_5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde315e6dbe2e5524ffa708b1b921d8c909c089512229c224177904f0b90516e3107f57e16015e01d6118cfab1ff45baa6a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_121", "Checksum": "75c72e8ba2e613a1ac54a2f9cd75973e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Juni 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch B.________ AG\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nErgänzungsleistungen\n(hypothetisches Erwerbseinkommen)\n\nS 2019 121\n2\n\nA. Der 1950 geborene A.________ meldete sich am 15. Dezember 2018 bei der\nAusgleichskasse Zug (nachfolgend: AK) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu\nseiner AHV-Rente an (AK-act. 1). Die Verwaltung klärte die finanziellen Verhältnisse des\nVersicherten ab und sprach ihm verfügungsweise am 17. April 2019 für Dezember 2018\nErgänzungsleistungen von Fr. 1'149.– und ab Januar 2019 von monatlich Fr. 1'153.– zu\n(AK-act. 25). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 33) wies die AK mit Entscheid\nvom 25. Juli 2019 ab (Bf-act. 1). Die Verwaltung begründete ihren Entscheid damit, dass\nder Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei.\n\nB. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des\nEinspracheentscheids sei die AK anzuweisen, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen\nohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau zu berechnen.\nEventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen\n(act. 1).\n\nC. Die AK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes\nzu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die\nInvalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58\nAbs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die\nversicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen. Der\nBeschwerdeführer als in casu versicherte Person lebt nämlich in Zug.\n\n1.2 Die Ausgleichskasse Zug erliess den Einspracheentscheid am 25. Juli 2019 und\ndieser ging frühestens tags darauf beim Beschwerdeführer ein. Folglich gilt die am\n16. September 2019 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter\n\nUrteil S 2019 121\n3\n\nBerücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und 4 lit. b ATSG als im Sinne von Art. 60 Abs. 1\nATSG rechtzeitig. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der\nBeschwerdeführer fraglos zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält\nAntrag und Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen,\nweshalb sie zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG;\nSR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz\n(Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-\n/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach\ndem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine\nHilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein\nTaggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf\nErgänzungsleistungen, welche Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente\nhätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise\nnach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).\n\n2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten\nAusgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).\n\nZeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen\nKalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des\nBezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die\nErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR\n831.301]).\n\nDie anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG; die anrechenbaren\nEinnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter\nanderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11\nAbs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie\nEinkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (vgl. auch Wegleitung\ndes Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV\nund IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3481.01).\n\nUrteil S 2019 121\n4\n\n"}