Mit Verfügung vom 18. September 2019 ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B.________ bewilligt worden. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nach Ermessen auf Fr. 2’600.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; Rechtsanwältin B.________ ist daher mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen. Urteil S 2019 120 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.