7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Expertise von Dr. C.________ vom 21. August 2017 abgestellt werden kann. Danach ist die Beschwerdeführerin spätestens seit Mitte Mai 2017 zu 50 % und ab August 2017 vollständig arbeitsfähig, dies auch in ihrer angestammten Tätigkeit. Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da sie auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist. Weitere Abklärungen sind ebenfalls nicht angezeigt, da eine rentenrelevante Verschlechterung nicht ausgewiesen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.