Die Arbeitsvermittlung wurde überdies zugesprochen, bevor die IV-Stelle Kenntnis vom Gutachten von Dr. C.________ vom 21. August 2017 hatte. Daher kann sie – wie schon erwähnt –aus der Formulierung "finden einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit" nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es stellte sich erst danach heraus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist. Somit fehlt auch die Grundlage für die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, denn eine drohende Invalidität liegt nicht vor. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit voll leistungsfähig ist, ist sie auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen.