Ihr wurde sodann am 11. Dezember 2017 angezeigt, dass für die weitere Eingliederung die Arbeitslosenversicherung zuständig sei (IV-act. 80/9). Wenn sie sich nun auf den Standpunkt stellt, sie hätte zuerst gemahnt werden müssen, verhält sie sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Urteil S 2019 120 20