6.2 Es ist nicht erkennbar, weshalb die Verwaltung vor Einstellung der Massnahmen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchführen sollen. Die Arbeitsvermittlung war von vornherein auf sechs Monate befristet, wenn bis dahin kein Erfolg verzeichnet werden konnte. Dies hat die Versicherte in der Vereinbarung vom 29. Juni 2017 selber anerkannt und gewusst (IV-act. 76/2). Die Einstellung erfolgte auch im Hinblick auf ihre Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 30. November 2017 (vgl. IVact. 80/8). Ihr wurde sodann am 11. Dezember 2017 angezeigt, dass für die weitere Eingliederung die Arbeitslosenversicherung zuständig sei (IV-act. 80/9).