Würden berufliche Massnahmen zu Unrecht eingestellt, so stelle dies spätestens bei der Indikatorenprüfung eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar, da ihr die Möglichkeit gar nicht offen stehe, sich im Rahmen von beruflichen Massnahmen zu beweisen. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhelle, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen gegeben sein müsse, bevor eine abschliessende Indikatorenprüfung bei der Rentenfrage gemacht werden könne, ansonsten der Eingliederungserfolg bzw. -misserfolg nicht bei den Indikatoren erwähnt worden wäre (act. 1 Ziff. 29–33).