Eine trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung könne im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein. Würden berufliche Massnahmen zu Unrecht eingestellt, so stelle dies spätestens bei der Indikatorenprüfung eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar, da ihr die Möglichkeit gar nicht offen stehe, sich im Rahmen von beruflichen Massnahmen zu beweisen.