4.3.1.2 des Leitentscheides BGE 141 V 281 festgehalten, die IV-Stelle müsse zu entsprechenden Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen Hand bieten. Aus einem Eingliederungserfolg bzw. -misserfolg ergäben sich Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung. Eine trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung könne im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein.