Die behandelnde Psychiaterin habe zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wiedereingliederung auch am Überforderungsgefühl gescheitert sei, was angesichts der bekannten Leiden sowie der ungeklärten medizinischen Situation im Zeitpunkt der Massnahmen verständlich sei. Die divergierenden Einschätzungen von den behandelnden Ärzten und des Gutachters Dr. C.________ hätten nachvollziehbar zu einer grossen Verunsicherung geführt, welche Tätigkeiten überhaupt noch in welchem Umfang möglich seien. Das Bundesgericht habe in Erwägung 4.3.1.2 des Leitentscheides BGE 141 V 281 festgehalten, die IV-Stelle müsse zu entsprechenden Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen Hand bieten.