Überhaupt sei kein einstellungsrelevantes Verhalten gegeben. Vielmehr mache es den Anschein, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als Vorwand eingeleitet worden sei, weil es nicht gelungen sei, einen Einsatzplatz zu organisieren. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich an die vereinbarte Aufgabe gehalten und eigene Suchbemühungen getätigt. Es treffe zwar zu, dass sie zu Beginn der Massnahmen aus familiären Gründen im Ausland geweilt habe und auf dem Festnetz nicht erreichbar gewesen sei. Für notwendige Rückfragen hätte sie indessen auf dem Mobiltelefon erreicht werden können.