6. 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen. Sie bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Verwaltung habe das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt und ihre Unterstützung unzulässigerweise eingestellt. Insbesondere sei keine Ermahnung erfolgt, mit welcher die Einstellung angedroht worden wäre. Die Einstellung sei erfolgt, obschon sie am 11. Dezember 2018 dem geforderten Verhalten nachgekommen sei und eine ausführliche Stellungnahme eingereicht habe. Überhaupt sei kein einstellungsrelevantes Verhalten gegeben.