5.4.3 Gleiches gilt für ein mögliches Abhängigkeitssyndrom. Den seit der Neuanmeldung vorliegenden Akten können nicht die geringsten Hinweise entnommen werden, dass ein solches weiterhin bestünde. Selbst die behandelnden Ärzte erwähnen nicht einmal einen Status nach Abhängigkeitssyndrom. Weiterungen hierzu erübrigen sich.