übersehen, dass die Vereinbarung geschlossen wurde, bevor die Verwaltung Kenntnis vom Gutachten von Dr. C.________ vom 21. August 2017 und der darin bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit erhielt. Aus dieser Formulierung kann sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insgesamt bedarf es keiner weiteren diesbezüglichen Abklärungen, da hiervon keine weiteren entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3).