Es stellt sich damit ohnehin die Frage, ob eine Somatisierungsstörung oder auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung überhaupt je korrekt diagnostiziert wurde. Letztendlich ist unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte das Vorliegen eines solchen invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen. 5.4 Was den Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes anbelangt, so ist dieser nicht stichhaltig. Urteil S 2019 120 17