5.3.4 Unbehehlflich ist sodann der Einwand, der Experte habe sich nicht mit der Schmerzstörung auseinandergesetzt. Dies trifft zwar zu, indessen schmälert dieser Umstand den Beweiswert des Gutachtens in keiner Weise. In diversen Arztberichten wird ein chronisches Schmerzsyndrom bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromyalgie erwähnt (vgl. etwa IV-act. 58/1, 62/11, 66/1, 66/4, 78/19). Ein Blick in das psychiatrische Gutachten zeigt aber, dass die Beschwerdeführerin gegenüber von Dr. C.________ lediglich Kopf- und Bauchschmerzen erwähnte (IV-act. 78/12); über weitere klagte sie nicht.