___ hervor, wenn er von intermittierenden und rezidivierenden Exazerbationen sowie Phasen mit relativer Beschwerdebesserung sprach. Desgleichen zeugt auch der Umstand, dass die Versicherte sich teilweise über längere Zeit bei ihrer Psychiaterin nicht gemeldet hat bzw. erst nachdem wiederum ein psychosozialer Faktor aufgetreten ist, von reaktiven Geschehen, welche sich nach kurzer Zeit gebessert haben, sodass nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Liegt somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, erübrigt sich eine Indikatorenprüfung von vornherein.