5.3.3 Allein die – durch belastende Lebensumstände begründete – fachärztliche Diagnose einer depressiven Störung lässt weitere Beweismassnahmen im Sinne ergänzender psychiatrischer Abklärungen nicht als notwendig erscheinen, sondern solche sind erst dann angezeigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine – krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren abgrenzbare (BGE 143 V 409 E. 4.5.2) – psychische Störung auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (Urteil BGer 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1).