5.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen. Es trifft zwar zu, dass der Experte die Indikatoren nicht geprüft hat. Allerdings ist eine Prüfung entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteile BGer 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2; 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 6.2; 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.1). Der Gutachter Dr. C._______