5.3 5.3.1 Die Expertise von Dr. C.________ vom 21. August 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweiswertige Grundlage (vgl. E. 3.4 hiervor). Sie ist für die vorliegenden Belange umfassend. Der Sachverständige hat eine eigene Befunderhebung vorgenommen, bei welcher auch die von der Versicherten geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Er hatte zudem Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten. Die Beurteilung und Schlussfolgerungen von Dr. C.________ sind sorgfältig begründet und leuchten in ihrer Gesamtheit ein. Ebenfalls ist seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollends nachvollziehbar.