Sie leide immer wieder an Hochs und Tiefs, fühle sich schnell überfordert und habe Mühe gehabt, sich einzugestehen, wenn sie etwas belaste. Die Arbeitslosigkeit sei weiterhin bestehend, insgesamt habe sich an der psychosozialen Situation nichts verändert, was die Versicherte weiterhin belaste. Die Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. I.________ auf 30–50 % geschätzt. Eine Wiedereingliederung sei am Überforderungsgefühl der Beschwerdeführerin gescheitert (IV-act. 91). Urteil S 2019 120 11