die Zähne putzen und die Kleidung jahreszeitlich passend auswählen sowie essen und trinken. Schliesslich sei sie auch verkehrsfähig, d.h. in der Lage, jeweils zur Verfügung stehende Transportmittel zu benutzen und damit jeden verkehrsüblichen Platz aufzusuchen. Für ihre angestammte Tätigkeit einer Miterzieherin und für sämtliche zumutbaren Verweistätigkeiten bestehe somit bei voller Ausnutzung des gutachtlichen Ermessensspielraumes spätestens seit Mitte Mai 2017 eine hälftige und ab August 2017 eine vollschichtige bzw. 100%ige Arbeitsfähigkeit, was umso mehr gelte, als dass die Versicherte nur zu 50 % gearbeitet habe (IV-act. 78/15–17).