Wegen der aktuell nicht oder kaum mehr vorhandenen depressiven Symptomatik sei auch die Selbstbehauptungsfähigkeit kaum noch vermindert und es fänden sich auch keine Argumente gegen ihre Fähigkeit, sich in empathische und wohlwollende Gruppen einzufügen oder familiäre Beziehungen zu pflegen. Sie sei auch fähig zu spontanen Aktivitäten (Spazieren gehen, Freunde treffen). Sie sei uneingeschränkt fähig zur Selbstfürsorge und -pflege, d.h. sie könne sich waschen, Urteil S 2019 120 10