wieder depressive Phasen gehabt habe, welche sie jedoch nicht zur Arbeitsaufgabe gezwungen hätten. Die Diagnose hänge zudem von Art, Inhalt und Schwere der Symptome und dem zeitnahen Auftreten nach einem belasteten Ereignis oder einer Lebenskrise ab. Die Anzeichen seien unterschiedlich und umfassten in der Regel eine depressive Verstimmung, Angst und Besorgnis sowie auch einmal ein Gefühl unmöglich zurecht zu kommen und könnten auch zur Einschränkung der Bewältigung der alltäglichen Routine führen. Jedoch sei keines der Symptome in diesen Fällen schwer genug oder an Urteil S 2019 120 9