Der Sachverständige erläuterte, aufgrund der Angaben der Versicherten selbst und der vorliegenden Akten erhelle unschwer, dass nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein kausaler Zusammenhang zwischen den Verhältnissen am Arbeitsplatz in den letzten Wochen vor der Arbeitsniederlegung durch die Versicherte am 6. Juli 2016 und ihrer depressiven Symptomatik bestanden habe. Mit zunehmender zeitlicher Distanzierung und anscheinend fachgerechter Behandlung sowohl durch die Dienste E.________ als auch der Klinik F.________ in G.________ habe sich der Zustand soweit verbessert, dass ab Mai 2017 lediglich noch von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden könne (IV-act. 78/15).